1. Ausgangslage / Präambel

Der Modellflugbetrieb erfordert aufgrund der Sensibilität breiter Kreise gegenüber dem Modellflugsport erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt im Hinblick auf die Beschränkung und die Vermeidung unnötiger und unerwünschter Immissionen, insbesondere Lärm-Immissionen.

Das bisherige, provisorische Reglement bildete Grundlage für unser Baugesuch am Standort Büttenhardt. Dieses Baugesuch wurde in der Folge angefochten, die Rekurse teilweise gutgeheissen. Davon war auch das provisorische Flugplatzreglement betroffen.

Der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom 25. Januar 2008 erteilt der Modellfluggruppe Schaffhausen nicht nur die Baubewilligung für Flugfeld und Parkplätze, sondern stützt sich auch ein revidiertes Flugplatzreglement, was dem Sinne nach einer Betriebsbewilligung entspricht. Weitere Rechtsmittel (Bundesgericht) wurden nicht ausgeschöpft, sodass dem Beschluss des Obergerichtes und somit auch der Betriebsbewilligung inklusive Flugplatzreglement Rechtskraft erwachsen ist.

Zuwiderhandlungen gegen das vorliegende - verschärfte - Flugplatzreglement könnten daher schwerwiegende juristische Konsequenzen nach sich ziehen.

2. Definitionen
2.1. nicht motorbetriebene Modelle

Als nicht motorbetriebene Modelle gelten alle Flugmodelle ohne Elektroantrieb oder Hilfsmotor mit Verbrennertechnik.

2.2. motorbetriebene Modelle

Bei den motorbetriebenen Modellen wird zwischen Elektroantrieb (im folgenden E-Modelle) und Verbrennungsmotoren (im folgenden Verbrenner) unterschieden. Verbrenner sind Typischerweise: Flächenflugzeuge mit Motor, Helikoptermodelle und Seglermodelle mit Hilfsmotor. Als Verbrenner gelten auch Strahltriebwerke (Jets). E-Modelle sind die Modelle sämtlicher Kategorien, welche ausschliesslich oder hilfsweise von einem Elektromotor angetrieben werden, welcher von einer Batterie oder einer Solarzelle gespeist wird.

3. Einschränkungen für Verbrenner
3.1. Zeitfenster

Für Verbrenner ist der Flugbetrieb an folgenden Tagen erlaubt:

Montag:

1400 bis 1900

Mittwoch:

1400 bis 1900

Samstag:

0900 bis 1200 und 1300 bis 1800

Sonntag: kein Flugbetrieb

3.2. Definierte Ausfalltage

Der Flugbetrieb ruht grundsätzlich an den Sonntagen und hohen kirchlichen Feiertagen, insbesondere Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachten. Dieses Verbot gilt für Verbrenner.

3.2. Lärmgrenzwert

Der maximale Lärmgrenzwert in 10 m Abstand von 84 db (A) / 10 m wird nicht überschritten.
3.2.1. Messmethode

Die zur Anwendung gelangende Messmethode wird in Zusammenarbeit mit Fachleuten festgelegt.

Jeder Verbrenner hat sich vor dem Erstflug dem Messverfahren zu unterziehen.

Als Erstflug gilt auch ein Flug nach Einbau eines neuen Verbrennungsmotors, Änderung der Auspuffanlage oder nach Vornahme erheblicher Reparaturarbeiten, welche möglicherweise das Schwingungsverhalten beeinflussen.

Ohne gültigen Ausweis, respektive ohne Prüfplakette darf grundsätzlich nicht geflogen werden. Ausnahmen sind in besonderen Fällen und ausnahmsweise statthaft, etwa in dem Falle, wenn nach erfolgter Reparatur oder kurzfristiger Modifikation (z B Optimierung der Luftschraube) eines bestimmten Modells der Pilot mangels Anwesenheit des Prüfungsteams nicht in der Lage war, sein Modell prüfen zu lassen.

Bei Nichtbestehen der Prüfung ist der betreffende Pilot berechtigt und eingeladen, sein Modell wirkungsvoll zu dämpfen und sich erneut der Prüfung zu unterziehen.

3.2.2. Nachweis der Prüfung

Die bestandene Prüfung wird auf geeignete Weise dokumentiert. Dies kann z B durch einen besonderen Ausweis mit Lärmzertifikat (ähnlich wie Fahrzeugausweis) geschehen, der auf Mann getragen werden muss, wenn das betreffende Modell geflogen werden soll oder durch eine Prüfplakette, welche am Modell so anzubringen ist, dass diese Plakette ohne deren Zerstörung nicht vom Modell entfernt werden kann. Zudem werden die Prüfprotokolle vom Vorstand aufbewahrt.

3.3. Flugraum

Für Verbrenner ist der Flugraum beschränkt auf ein gedachtes Rechteck mit einer maximalen Ausdehnung von 400 mal 200 Metern. Das Rechteck liegt symmetrisch auf der Pistenmitte (siehe Plan). Der Überflug dieser Grenze von 200 Metern Richtung NW (315°), Richtung SO (135°) sowie 200 Metern Richtung SW (225°) von der Pistenmitte entfernt, ist verboten.

Die Bezeichnung der Start- und Landepiste ist 31, resp 13.

siehe Plan im Appendix

3.4.

Die Zahl der gleichzeitig fliegenden Verbrennermodelle darf 2 nicht übersteigen.

Dies gilt auch für die öffentlich genützte Schleppmaschine.

4. Ueberwachung und Sanktionen
4.1. Ueberwachung

Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Reglements ist ständig durch die Mitglieder des Vorstandes, deren Delegierte oder durch den Flugleiter, soweit vorhanden, zu überwachen. Im Übrigen ist jedes Mitglied für die Einhaltung des vorliegenden Reglements verantwortlich.

4.2. Sanktionen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements werden mit Busse bis zu CHF 100.00, im mehrfachen Wiederholungsfalle bis zu CHF 500.00 geahndet. In besonders schweren Fällen, insbesondere etwa Fälschung des Lärmzertifikates [Ausweis], Verstösse gegen Artikel 3.1. und 3.4. wird mit Busse bis zu CHF 500.00 oder Ausschluss aus dem Verein geahndet.

Die Bussen werden vom Vorstand mit abschliessender Gültigkeit ausgefällt. Bei Nichtbezahlen der Busse wird das fehlbare Mitglied ausgeschlossen.

5. Allgemeines

Der Vorstand der Modellfluggruppe verpflichtet sich, die Ausbildung und Aufklärung seiner Mitglieder und anderer interessierter Kreise betreffend wirksame Massnahmen zur Vermeidung von Immissionen aktiv zu betreiben und die diesbezüglichen Informationen zugänglich zu machen, respektive zur Verfügung zu stellen.

Dem Gebot der Nachhaltigkeit im Modellflugsport wird entsprochen, indem sich die Exponenten der Gruppe und des Vorstandes sowohl innerhalb der Gruppe wie auch auf allen Ebenen (Obmännerkonferenz, Verband und international) die Weiterentwicklung besonders umweltverträglicher Aktivitäten und Techniken unterstützen und insbesondere bei der Übernahme von Veranstaltungen (Meisterschaften) solchen Sparten Priorität einräumen.

6. Inkrafttreten

Das Reglement tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Schaffhausen, am 22. Juli 2008