Statuten 95

1. Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit
1.1. Unter der Bezeichnung Modellfluggruppe Schaffhausen (hernach MGS) besteht ein Verein mit Sitz in Schaffhausen nach Massgabe von Art. 60ff ZGB sowie der vorliegenden Statuten.
Die MGS ist Mitglied der Modellflugregion 5 (Region) und über diese dem Schweizerischen Modellflugverband (SMV) sowie dem Schweizerischen Aero Club (AeCS) angeschlossen. Die aktiven Mitglieder der MGS gelten, solange die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, als «Aktivmitglieder» des AeCS nach Ziffer 7a der Statuten desselben.
Die MGS ist politisch und konfessionell neutral.
2. Vereinszweck
2.1. Die MGS bezweckt die kameradschaftliche Pflege des Modellflugsportes durch ihre Mitglieder. Sie ist insbesondere bestrebt, den Modellflug als Möglichkeit
aktiver und schöpferischer Freizeitgestaltung interessierten Jugendlichen näherzubringen und sie darin zu fördern.
2.2. Die MGS fördert den Modellflug und verfolgt die Ziele der Modellflugbewegung auf der lokalen Ebene. Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder im Sinne des Vereinszweckes gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und in der Modellflugregion.
3. Mitglieder
3.1. Mitglied der MGS kann jede Person werden, welche sich mit den Vereinszwecken als aktiver Modellflieger identifizieren kann oder als Passive mit ihnen sympathisiert.
Aktivmitglieder sind Mitglieder, die Modellflugzeuge bauen und/oder fliegen, Passivmitglieder solche, die sich vom aktiven Modellflugsport zurückgezogen haben oder dem MGS, ohne den Sport auszuüben, als zahlende Mitglieder aus Interesse am Modellflug beigetreten sind.
Passivmitglieder haben kein Stimmrecht und sind durch ihre Zugehörigkeit zur MGS nicht automatisch Mitglieder des AeCS.
Aktivmitglieder werden zudem unterschieden nach Senioren und Junioren. Die Junioren geniessen in der Regel einen ermässigten Beitrag, welcher von der Generalversammlung festgelegt wird. Junioren sind alle, welche im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Unterschied der Mitgliedschaftsarten erschöpft sich hierin.
3.1.1. Personen, die in der Schweiz oder im Ausland als Aktivmitglied einer Gruppe angehören, welche ihrerseits einem anerkannten nationalen Modellflugverband angehört, können in die Modellfluggruppe Schaffhausen als Aktivmitglieder mit Sekundärstatus, aufgenommen werden. Die Aktivmitglieder mit Sekundärstatus bezahlen den Gruppenbeitrag und sind mit allen Rechten und Pflichten gemäss Statuten und Reglementen Mitglieder der MGS. Der Gruppenbeitrag wird direkt von der MGS eingezogen.
Gäste sind unregelmässige Benützer der Infrastruktur der MGS. Gäste, die Modellflugzeuge betreiben wollen, benötigen einen gültigen Versicherungsnachweis sowie eine Begleitperson aus den Reihen der MGS – im folgenden «Götti» genannt. Der Götti (oder die Gotte) ist für die Einhaltung der Reglemente, und wo zutreffend der Statuten, durch den Gast verantwortlich. Die Gäste bezahlen eine tägliche Benutzungsgebühr, die vom Vorstand festgelegt wird. Der betreffende Götti oder die Gotte ist bemüht, die Benutzungsgebühr einzuziehen.
Durch seinen Beitritt zur MGS verpflichtet sich das Mitglied, kameradschaftlich in der Gruppe mitzuwirken, die von der Gruppe bzw. von ihrem Vorstand erlassenen Reglemente und Weisungen, insbesondere betreffend die Sicherheit des Flugbetriebes und die Rücksichtnahme auf Anwohner zu befolgen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder den Interessen der Gruppe schaden könnte.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Modellflugsport oder um die MGS verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gruppe befreit.
3.2. Gesuche um Mitgliedschaft in der MGS sind an den Vorstand zu richten. Dieser lädt den Gesuchsteller ein, sich an einer Monatsversammlung vorzustellen und entscheidet provisorisch über das Aufnahmegesuch. Der Entscheid über die
definitive Aufnahme provisorisch aufgenommener Mitglieder unterliegt der ordentlichen Generalversammlung für das darauffolgende Vereinsjahr, d. h., der definitiven Aufnahme geht eine Probezeit von mindestens 12 Monaten voraus.
Provisorisch aufgenommene Mitglieder haben während der Dauer des Provisoriums kein Stimmrecht, stehen im übrigen jedoch voll in den Rechten und Pflichten eines Vereinsmitgliedes. Im Falle ihrer Nichtbestätigung durch die Generalversammlung ist ihnen ein allfällig erhobener einmaliger Eintrittsbetrag zurückzuerstatten.
Um eine Überbelegung des von ihr betriebenen Modellfluggeländes zu vermeiden, kann die MGS die Neuaufnahme von Mitgliedern durch bestimmte, von Zeit zu Zeit festgelegte Wohnsitzvoraussetzungen beschränken. Andererseits ist die MGS bestrebt, durch ihre Aufnahmepolitik für potentielle Modellflugkameraden möglichst einen «Vereinsnotstand» zu vermeiden. Der Vorstand setzt sich deshalb in Grenzfällen, wie namentlich in Fällen von Überschneidungen der geographischen Aufnahmevoraussetzungen mit jenen benachbarter Gruppen, mit diesen in Verbindung, im Bemühen, einem beitrittswilligen Modellflieger eine Vereinszugehörigkeit zu ermöglichen. Kommt auf diese Weise keine befriedigende Lösung zustande, ist die MGS bereit, einem auf Antrag des Beitrittskandidaten gefällten Entscheid des Regionalvorstandes Folge zu leisten.
3.3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Obmann. Er kann jederzeit erfolgen, doch entbindet er nicht von der Pflicht zur Bezahlung bereits fälliger oder beschlossener Verpflichtungen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens auf den 30. November eines Jahres zugehen, um den Austretenden von seinen finanziellen Verpflichtungen für das folgende Kalenderjahr zu befreien.
3.4. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung bis zum Jahresende nicht nachkommen, werden automatisch von der Liste der Aktivmitglieder gestrichen. Die Streichung entbindet nicht von der Pflicht zur Erfüllung dieser Verpflichtungen.
3.5. Mitglieder, die den Interessen der Gruppe zuwiderhandeln oder welche ganz allgemein gegen die Regeln eines kameradschaftlichen Zusammenwirkens verstossen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Auf Verlangen ist der Ausschluss kurz schriftlich zu begründen. Dem Ausgeschlossenen steht der Rekurs an der ordentlichen Generalversammlung zu. Der Beschluss der Generalversammlung über einen solchen Rekurs ist unwiderruflich.
4. Organisation
Die Organe der MGS sind:
– Die Generalversammlung der Mitglieder;
– der Vorstand;
– die Rechnungsrevisoren.
4.1. Die Generalversammlung
4.1.1. Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im voraus einberufen. Die Einladungen erfolgen durch schriftliche Mitteilung (gewöhnlicher Brief) an alle Mitglieder unter Angabe der Traktanden.
Anträge auf Ergänzung der Traktanden können von jedem Mitglied gestellt werden und müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor dem Versammlungsdatum zugehen. Der Vorstand bringt diese den Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis.
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich in der Regel im ersten Quartal statt.
Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe des Bedürfnisses vom Vorstand, auf Beschluss der Generalversammlung oder auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Vereinsmitglieder einberufen. Im letzteren Falle ist das Begehren um Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vorstand zu stellen. Die Region erhält von den Einladungen zu Generalversammlungen rechtzeitig Kenntnis. Ebenso erhält sie eine Kopie des Jahresberichtes.
4.1.2. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist.
Die Beschlussfassung erfolgt durch das einfache Mehr sämtlicher an der Versammlung anwesender Stimmberechtigten (absolutes Mehr), soweit hierin nichts anderes bestimmt ist. Für Ordnungsanträge genügt das einfache Mehr der Stimmenden (relatives Mehr).
4.1.3. Abstimmungsvorhaben über wichtige Themen wie insbesondere Statutenrevisionen, Auflösung der MGS oder deren Vereinigung mit einem anderen Verein müssen allen Mitgliedern 20 Tage vor der Versammlung mit dem genauen Wortlaut der Abstimmungsvorlage schriftlich mitgeteilt werden.
Stimmberechtigte Mitglieder, welche an der betreffenden Versammlung nicht teilnehmen können, sind berechtigt, Ihre Stimme in einem verschlossenen, an die Generalversammlung adressierten, Umschlag brieflich abzugeben. Gültig eingegangene Briefstimmen zählen sowohl für das Quorum wie auch für die Abstimmung selbst wie anwesende Stimmen.
Beschlüsse über die Auflösung der MGS oder der Vereinigung mit einem anderen Verein bedürfen zudem der Zustimmung von zwei Dritteln aller Stimmen, inklusive der gültig eingegangenen Briefstimmen. Für die Änderungen oder Revision der Statuten genügt dagegen das einfache Mehr.
4.1.4. Die Generalversammlung wird vom Obmann, im Verhinderungsfalle oder im Falle, wo ein Geschäft die Person des Obmannes selbst betrifft, vom Vizeobmann geleitet.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind vom Sekretär, im Falle seiner Verhinderung durch ein vom Obmann bezeichnetes Mitglied, zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Obmann sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Verhandlungsordnung wird vom Obmann bestimmt, soweit die Versammlung nichts Abweichendes beschliesst.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Bei offener Abstimmung wählt die Versammlung erforderlichenfalles zwei oder mehrere Stimmenzähler.
Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Dasselbe gilt für Mitglieder mit Bezug auf Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen ihnen und der MGS.
4.1.5. Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
– Wahl des Obmannes und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;
– Wahl allfälliger Fachreferenten oder -kommissionen;
– Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
– Déchargeerteilung an die Mitglieder der Verwaltung;
– Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
– Beschlussfassung über einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 3000.– oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 1000.–;
– Beschlussfassung über die Einführung der Gastmitgliedschaft und die Umschreibung der Rechtsstellung solcher Mitglieder;
– Beschlussfassung über die definitive Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
– Rekursentscheid über vom Vorstand ausgesprochene Mitgliedschaftsausschlüsse;
– Beschlussfassung über die Änderung oder Ergänzung der Statuten;
– Beschlussfassung über die Auflösung der MGS;
– Beschlussfassung über sämtliche Gegenstände, die ihr vom Vorstand zum Entscheid vorgelegt werden.
4.2. Der Vorstand
4.2.1. Der Vorstand besteht aus wenigstens 5 Personen. Ihm gehören an:
– der Obmann
– der Vizeobmann
– der Sekretär
– der Kassier
– der Juniorenvertreter
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder wieder wählbar sind.
Während der Amtsdauer neugewählte Vorstandsmitglieder treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein, bzw. gelten als bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl gewählt.
4.2.2. Der Vorstand tritt zusammen auf Einladung des Obmannes unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden, so oft es die Geschäfte der MGS erfordern. Die Einberufung hat ordentlicherweise 7 Tage im voraus zu erfolgen.
In dringenden Fällen ist eine Abkürzung der Frist gestattet. Über andere als die traktandierten Geschäfte können gültige Beschlüsse nur einstimmig oder durch nachträgliche Zustimmung sämtlicher Mitglieder gefasst werden.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens drei Fünfteln der Vorstandsmitglieder sowie des Obmannes oder des Vizeobmannes erforderlich.
Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Schriftliche Beschlussfassung auf dem Zirkularwege ist statthaft, sofern kein Mitglied die mündliche Verhandlung eines Geschäftes verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann bzw. der Vizeobmann durch Stichentscheid.
Über Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen.
4.2.3. Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, die nicht durch Gesetz oder diesen Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
– er setzt die rechtsverbindliche Unterschrift seiner Mitglieder fest und vertritt die MGS nach aussen;
– er vollzieht die Vereinsbeschlüsse;
– er besorgt die täglichen Geschäfte und führt die MGS im Sinne des Vereinszweckes;
– er beruft die Generalversammlung ein nach Massgabe dieser Statuten und bereitet deren Geschäfte vor;
– er arbeitet die allenfalls erforderlichen Reglemente aus und legt sie der Generalversammlung zur Genehmigung vor.
4.3. Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich auf eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Die Revisoren prüfen die Rechnungslegung des Vereinskassiers, die Belege und den Kassenbestand und legen dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung vor.
5. Mittel
5.1. Die finanziellen Mittel der MGS bestehen aus:
– den Jahresbeiträgen der Mitglieder;
– allfälligen, nach Massgabe der Bedürfnisse beschlossenen, ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen;
– den Reinerträgen von Veranstaltungen;
– Zuwendungen Dritter;
– Kapitalerträgen.
5.2. Die ordentlichen Mitgliederbeiträge werden von der ordentlichen Generalversammlung in Funktion des Budgets auf Antrag des Vorstandes festgesetzt.
Ausserordentliche Mitgliederbeiträge können nach Massgabe der Bedürfnisse von jeder gültig konstituierten und beschlussfähigen Generalversammlung beschlossen werden.
5.3. Die jährlichen finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder (ordentliche und a.o. Mitgliederbeiträge) werden durch die Generalversammlung jährlich festgelegt.
Sämtliche Beiträge sind innert 30 Tagen nach der Rechnungstellung durch die fakturierende Stelle zur Zahlung fällig.
5.4. Die MGS kann zur Förderung und Unterstützung der sportlich aktiven Mitglieder die Startgelder für die Teilnahme an regulären Veranstaltungen aus den Mitteln der MGS ersetzen. Als regulär gelten ausschliesslich diejenigen Veranstaltungen, welche vom Schweizerischen Modellflugverband organisiert und durchgeführt werden.
5.5. Für die Verbindlichkeiten der MGS haftet alleine deren Vermögen. Eine persönliche Haftung durch eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.
6. Vereinsjahr und Rechnungsabschluss
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr mit dem auch die Rechnung abzuschliessen ist.
7. Modellflugplatz / Modellfluggelände
Die Generalversammlung erlässt für die von ihr betriebenen oder regelmässig besuchten Modellfluggelände ein Flugplatzreglement bzw. eine Flugordnung. Dessen Einhaltung ist für die Mitglieder verbindlich und vom Vorstand zu überwachen. In besonderen Fällen trifft der Vorstand von sich aus die als notwendig erachteten Sicherheitsanordnungen.
8. Monatsversammlung
Die Mitglieder der MGS treffen sich einmal im Monat zur Monatsversammlung, dem sogenannten «Höck». Dieser ist kein Beschlussfassungskörper, sondern dient in erster Linie der regelmässigen Orientierung der Mitglieder durch den Vorstand über lokale, regionale und nationale Belange des Modellflugwesens, der Vorstellung von Neubewerbern um die Mitgliedschaft, dem Gedankenaustausch, der Pflege der Kameradschaft und, wenn möglich, dem gemeinsamen Fliegen.
9. Auflösung
Im Falle der Vereinsauflösung geht das Vereinsvermögen an die Modellflugregion über mit der Auflage, dieses zu verwalten und allfälligen in der Region 5 innerhalb von 10 Jahren seit der Vermögensübereignung neu gegründeten Modellfluggruppen nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise à fonds perdu als Starthilfe zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf von 10 Jahren kann der Regionalvorstand anderweitig nach seinem Ermessen über dieses Vermögen verfügen, jedoch stets mit dem Ziel, die Interessen des Modellflugsportes zu fördern.
10. Inkrafttreten und Statutenänderungen
Die vorstehenden, general- sowie teilrevidierten Statuten sind dem Regionalvorstand zur Kenntnis gebracht und an der Generalversammlung der MGS vom 17. März 1995 bzw. 5. März 1999 angenommen worden.
Sie ersetzen die bisherigen Statuten mit sofortiger Wirkung.
Die Änderung bzw. Ergänzung durch Art. 3.1.1. wurde an der GV der MGS vom 01. März 2002 ohne Gegenstimme angenommen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Statutenänderungen sind, solange die MGS Mitglied der Region ist, dem Regionalvorstand zu melden.